"A man's lie is like "I'm the king of the house". A woman's lie is like "It's your baby!"
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01.06.2004

eBay: Negative Bewertung löschbar bei Unsachlichkeit

Filed under: — Kai @ 17:20

Das AG Erlangen hat am 26.05.2004 (AZ: 1 C 457/04, nicht rechtskräftig, [Volltext]) entschieden, daß eine negative Bewertung des Inhalts "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry." löschbar ist.

nt hier die Argumentation, die von der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (eBay-AGB-Richtlinien zum Bewertungssystem) als Anspruchsgrundlage ausgeht. Danach sind zwar subjektive Eindrücke als Grundlage einer Bewertung grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall sei jedoch die negative Äußerung derart vielfältig interpretierbar (bis hin zum evtl. Betrug), daß dennoch eine Löschungspflicht des Bewerters bejaht werden konnte.

Ich denke, das Urteil wird in höheren Instanzen wohl keinen Bestand haben.
Grundsätzlich ist gegen die Schiene "vertragliche Nebenpflicht" wohl nichts einzuwenden (sofern dies nicht im Extrem dazu führt, daß Verbraucherrechte vertragsrechtlich beschnitten werden); dennoch dürfte die bisherige Rechtsprechung ("nur offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen sind löschbar") sich im Endeffekt durchsetzen. Alles andere wäre im Rahmen der 80 Zeichen, die eBay zur Verfügung stellt, und hinsichtlich des Stellenwertes der Meinungsäußerung (insbesondere über Geschäftsbeziehungen => Verbraucherschutz) unpraktikabel.
Man stelle sich nur vor, ich hätte einen so komplexen Ablauf wie nach meinem gescheiterten Golf-Kauf in 80 Zeichen darstellen müssen, um nicht wegen einer Formalie eine Löschung zu riskieren.
Auch ist es schon immer zulässig gewesen, seine Kritik – sagen wir, an Quelle – lediglich mit einem pauschalen "war absolut nicht zufrieden" zu äußern, ohne daß deswegen "Störung des Geschäftsbetriebes" oder "Vertragsverletzung" zu bejahen wäre.

Comments

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  1. Das Urteil wurde im September im 2. Instanz bestätigt. Es kann ja auch nicht angehen, dass jemand
    aus Rache jemandem einfach willkürliche Negativbewertungen ins Profil schreibt, die durch nichts
    begründet sind. Im Erlanger Fall handelte es sich um einen Buchkauf um 3 Euro, der Käufer hatte
    versucht – und nicht nur bei dieser einen Klägerin, es gibt mehrere Betroffene – sich ums Bezahlen zu drücken, nach mehrfachen Mahnungen und Telefonanrufen auch offen gesagt, dass er nicht zahlen wolle, woraufhin sich die
    Klägerin bei Ebay beschwert hatte. Als Reaktion auf diese Beschwerde, und zu einem Zeitpunkt, als
    der Käufer das Geld nach wie vor nicht überwiesen hatte, hatte er ihr die irreführende negative
    Bewertung in ihr ansonsten ausgezeichnetes Bewertungsprofil (viele, und ausschließlich sehr gute
    Bewertungen) hineingedrückt, die vom Wortlaut her zudem noch leicht so interpretiert werden kann,
    als würde sie mangelhafte Ware versenden oder gar betrügerisch agieren. ((“Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!”) Zum Glück hat hier die Gerechtigkeit gesiegt, zumal der
    Klägerin daran gelegen war, sich gütlich mit demjenigen zu einigen, der Käufer sich aber nur über sie
    lustig machte.

    Comment by Elisabeth — 12.12.2004 @ 20:39

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