Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat am 27.4.2005 (Az. 7 U 169/04) entschieden, daß (gewerbliche) Verkäufer mit zu vielen negativen Bewertungen (und überhaupt auch völlig ohne Grund) AGB-konform vom Handel auf der Plattform ausgeschlossen werden dürfen.
Wieder mal ein Dämpfer für diejenigen, die glaubten, so etwas wie einen “Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft” beim Quasi-Monopolisten unter den Online-Auktionshäusern zu haben.
Für Spaß im Detail sorgt die Lektüre des Urteils – der Kläger hat so ziemlich alles hingelegt, was man so an Unsinn in eine Berufungsschrift packen kann: widersprüchliches Vorbringen im Vergleich zur 1. Instanz (dort: “ich bin privat“, hier: “ich bin gewerblich“), verspätetes Vorbringen von Tatsachen, Versuch des Zurückziehens auf Formfehler (“Kündigung ‘zum 31.9.’ erfolgt“)…